Gesetze / Abgrenzungsverordnung
AbgrV§ 3 Zuordnungsgrundsätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgrV%201985/3#abs-1 (1) Pflegesatzfähig sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgrV%201985/3#abs-2 (2) Nicht pflegesatzfähig sind
Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgrV%201985/3#abs-3 (3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Anlageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbgrV%201985/3#abs-4 (4) Einem Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und Leistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwendig sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen und in Benutzung zu nehmen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 AbgrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Saarland Saarlouis, 28.02.2007 – 5 K 89/05Zitiert von 1
- BVerfG, 13.09.2005 – 2 BvF 2/03Verfassungsmäßigkeit des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 (zur Reichweite der Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG und zur verfassungsrechtlichen Beurteilung verordnungsändernder Gesetze)Zitiert von 244
- VG München, 16.11.2023 – M 15 K 21.4222
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 4a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 534)
BGBl. 2009 I S. 534
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23.10.2001 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I 2702)
BGBl. 2001 I S. 2702
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23.06.1997 Ausfertigung
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I 1520)
BGBl. 1997 I S. 1520
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26.09.1994 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. September 1994 (BGBl. I 2750)
BGBl. 1994 I S. 2750
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.